"Wir sorgen für Zug"

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ganzenmüller GmbH

§ 1 Geltungsbereich
‹ 1 › Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
‹ 2 › Diese Verkaufsbestimmungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
‹ 3 › Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Produktbeschreibung
Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich ausschließlich aus den Herstellerangaben in den jeweiligen Produktbeschreibung. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Preise und Zahlungen
‹ 1 › Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem Auslieferungslager inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
‹ 2 › Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug des Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
‹ 3 › Bei Neuanlagen: Wärmetauscher 40 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Lieferung, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile innerhalb 14 Tage nach Gefahrenübergang. Ersatzteillieferung und Leistungen mit Leistungserbringung sind sofort fällig. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
‹ 4 › Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisveränderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zahlungsbedingungen
‹ 1 › Zahlungen erfolgen entweder durch Nachnahme oder Vorauskasse.
‹ 2 › Wird Zahlung durch Bankeinzug vereinbart, so hat der Besteller für Rücklastschriften die von den beteiligten Kreditinstituten berechneten Kosten sowie eine Bearbeitungspauschale von 10,00 € zu tragen, sofern nicht eine der Vertragsparteien einen anderen Schaden nachweist.

§ 6 Schufa-Klausel
Bei Bestellungen auf Rechnung oder durch Bankeinzug erklärt sich der Besteller mit der Einschaltung der Schufa einverstanden ‹ Datenabfrage, Datenübermittlung ›

§ 7 Lieferzeit
‹ 1 › Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
‹ 2 › Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
‹ 3 › Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
‹ 4 › Ganzenmüller GmbH haftet im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
‹ 5 › Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferzugs bleiben unberührt.
‹ 6 › Ganzenmüller haftet nicht für Fälle des Lieferzugs, die darauf beruhen, dass Ganzenmüller selber nicht von ihrem Vorlieferanten rechtzeitig beliefert wird und Ganzenmüller dies dem Käufer unverzüglich anzeigt.

§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung
‹ 1 › Die Gefahr geht auf den Besteller über, ‹ der Verkäufer die verkaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat› und zwar auch dann, weil Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
‹ 2 › Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
‹ 3 › Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
‹ 4 › Nimmt der Besteller die vom Lieferer vertragsgemäß angebotene Lieferung trotz bestehenden wirksamen Vertrages nicht ab, oder wird dem Lieferer die Lieferung aufgrund eines Umstandes unmöglich, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller pauschalen Schadenerstatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Ein etwaiger höherer Schadenersatzanspruch des Bestellers bleibt hiervon unberührt. Es bleibt dem Lieferer vorbehalten den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene Schaden geringer ist als der vereinbarte Pauschalbetrag. ‹ § 309, 5 b ›


§ 9 Eigentumsvorbehalt
‹ 1 › Ganzenmüller behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Ganzenmüller sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Ganzenmüller ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
‹ 2 › Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ganzenmüller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ganzenmüller entstandenen Ausfall.
‹ 3 › Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltware tritt der Besteller schon jetzt an Ganzenmüller in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages ‹einschließlich Mehrwertsteuer› ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvensverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
‹ 4 › Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Ganzenmüller. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
‹ 5 › Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
‹ 6 › Der Antrag auf Eröffnung des Insolvensverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
‹ 7 › Soweit im Lieferumfang Software ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Einer Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

§ 9 ‹ 7 ff ›
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang ‹ §§ 69 a ff. UrhG › vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichten sich Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 10 ‹ Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rücktritt / Herstellerregress
‹ 1 › Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
‹ 2 › Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, bzw. nach 24 Monaten für solche Waren, die in dem zum Vertragsabschluss gültigen Katalog auf der jeweiligen Katalogseite durch das Zeichen gekennzeichnet ist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
‹ 3 › Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
‹ 4 › Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenerstatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
‹ 5 › Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der unvereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und diese daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
‹ 6 › Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
‹ 7 › Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen die Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
‹ 8 › Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.

§ 11 ‹ Sonstiges
‹ 1 › Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ‹ CISG ›.
‹ 2 › Erfüllungsort und ausschließender Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unserer Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
‹ 3 › Alle Vereinbarungen, die zwischen Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederlegt.
‹ 4 › Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: März 2010